§ 1 – Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen „Schwarzenbeker Schachklub“, er hat die Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins.
- Der Verein hat seinen Sitz in Schwarzenbek, Schleswig-Holstein.
§ 2 – Zweck
- Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Schachsports nach den Grundsätzen des Amateursports unter Ausschluss aller politischen, rassischen, religiösen und wirtschaftlichen Bestrebungen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Anschaffung und Bereitstellung von Schachutensilien, sowie durch die Förderung der sportlichen Übungen und Leistungen der Mitglieder.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, oder der zukünftig an deren Stelle tretenden Vorschriften. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 – Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Anmeldung zur Aufnahme (Beitrittserklärung) ist an den Vorstand zu richten. Beschränkt Geschäftsfähige, im Besonderen Jugendliche unter 18 Jahren, bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
- Der Vorstand entscheidet nach freiem Ermessen durch Mehrheitsbeschluss über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung gegeben.
- Durch Abgabe der Beitrittserklärung wird die Satzung anerkannt.
§ 4 – Ehrenmitgliedschaft
- Ehrenmitglied kann auf Vorschlag des Vorstandes jede Person werden, die sich um den Verein und um das Schachspielen besonders verdient gemacht hat.
- Über den Vorschlag des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenvorsitzender kann auf Vorschlag des Vorstands nur werden, wer langjährig als 1. Vorsitzender tätig war.
- Das Ehrenmitglied bzw. der Ehrenpräsident sind beitragsfrei.
§ 5 – Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er kann jederzeit erfolgen, jedoch bleibt das ausscheidende Mitglied bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres beitragspflichtig. Beschränkt Geschäftsfähige, im besonderen Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
- Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, wenn
- das Verhalten des Mitglieds dazu Anlass gibt, insbesondere wenn sich das Mitglied einer unehrenhaften Handlung schuldig macht, das Ansehen des Vereins böswillig schädigt, oder den Interessen des Vereins beharrlich zuwiderhandelt.
- das Mitglied mit der Beitragszahlung trotz zweier schriftlicher Mahnungen, deren letzte die Androhung des Ausschlusses enthalten muss, weiterhin im Rückstand bleibt.
- das Verhalten des Mitglieds dazu Anlass gibt, insbesondere wenn sich das Mitglied einer unehrenhaften Handlung schuldig macht, das Ansehen des Vereins böswillig schädigt, oder den Interessen des Vereins beharrlich zuwiderhandelt.
§ 6 – Beiträge
- Alle Vereinsmitglieder haben Beiträge zu zahlen. Darüber hinaus können aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung eine Aufnahmegebühr, sowie Umlagen erhoben werden.
- Die Höhe der Beiträge, Aufnahmegebühren oder Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Die Beiträge sind halbjährlich im Voraus zu entrichten.
- In besonderen Härtefällen kann einzelnen Mitgliedern eine Beitragsermäßigung oder -befreiung gewährt werden. Das Gesuch ist an den Vorstand zu richten, der mit einfacher Mehrheit entscheidet.
§ 7 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 – Vorstand
- Der Vorstand besteht aus fünf volljährigen Mitgliedern des Vereins:
- Erster Vorsitzender
- Zweiter Vorsitzender – gleichzeitig Schriftführer
- Kassenwart
- Turnierleiter
- Jugendwart
- Dem Vorstand obliegen Geschäftsführung und Vertretung des Vereins. Er kann eines seiner Mitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften jeder Art für den Verein ermächtigen. Bei seiner Geschäftsführung hat der Vorstand die dem Verein in § 2 dieser Satzung gesetzten Zwecke zu beachten. Auf Geschäfte, die damit vereinbar sind, erstreckt sich seine Vertretungsvollmacht nicht.
- Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, oder seines Vertreters. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Erste und Zweite Vorsitzende.
§ 9 – Erster Vorsitzender
- Der Erste Vorsitzende leitet den Verein, vorbehaltlich Zustimmung der durch die Satzung vorgesehene Organe.
- Er repräsentiert den Verein nach außen.
- Er leitet die Versammlungen der Mitglieder und des Vorstands.
- Er beantragt die Sitzungen des Vorstands, so oft er es für erforderlich hält oder ein Mitglied des Vorstandes es beantragt. Einer Sitzung des Vorstands bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag schriftlich zugestimmt haben.
§ 10 – Zweiter Vorsitzender
- Der Zweite Vorsitzende vertritt den Ersten Vorsitzenden während dessen Abwesenheit.
- Gleichzeitig ist er Schriftführer. Im Besonderen hat er von der Mitgliederversammlung und von den Vorstandssitzungen Protokolle zu fertigen. Diese Protokolle sind vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterschreiben.
§ 11 – Kassenwart
- Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.
- Er ist befugt, alle satzungsgemäßen Gelder einzuziehen, Zahlungen für den Verein entgegenzunehmen und Zahlungen zu leisten, wenn eine schriftliche Ermächtigung vorliegt.
- Er hat der Jahreshauptversammlung einen Rechnungsbericht vorzulegen, dessen schriftliche Form dem Protokoll der Jahreshauptversammlung beizufügen ist. Dieser Bericht ist mit den Belegen vierzehn Tage vor dem Zeitpunkt der Jahreshauptversammlung für die beiden Kassenprüfer zur Prüfung bereitzuhalten. Die Kassenprüfer haben der Jahreshauptversammlung einen Prüfungsbericht vorzulegen, dessen schriftliche Form der Jahreshauptversammlung beizufügen ist.
§ 12 – Turnierleiter
- Der Turnierleiter regelt den vereinsinternen Spielbetrieb.
- Er hat das Spielmaterial einschließlich der Fachliteratur zu warten.
§ 13 – Jugendwart
Der Jugendwart ist vorbehaltlich der §§ 9 und 10 dieser Satzung für die jugendlichen Mitglieder zuständig.
§ 14 – Mitgliederversammlungen
- Die Jahreshauptversammlung (ordentliche Mitgliederversammlung) wird im ersten Quartal jeden Jahres abgehalten. Die Mitglieder sind hierzu unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen (durch einen einfachen Brief oder per E-Mail).
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der angegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit nicht diese Satzung oder das Gesetz eine andere Mehrheit vorschreiben.
- Anträge, über die in der Jahreshauptversammlung beraten werden soll, müssen spätestens eine Woche vorher beim Vorstand eingehen und können dort bis zur Jahreshauptversammlung eingesehen werden. Dringlichkeitsanträge können noch auf der Jahreshauptversammlung gestellt werden, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.
- Eine Änderung der Satzung kann nur beschlossen werden, wenn in der Einladung auf diesen Tagesordnungspunkt hingewiesen worden ist.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält, oder wenn sie von einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der gewünschten Beratungspunkte schriftlich beantragt wird. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Jahreshauptversammlung.
§ 15 – Wahlen
- Die Mitglieder des Vorstands und die zwei Kassenprüfer werden von der Jahreshauptversammlung gewählt.
- Die Mitglieder des Vorstands sind alle zwei Jahre neu zu wählen, der Erste Vorsitzende und der Turnierleiter in den mit einer geraden Zahl endenden Kalenderjahren, die übrigen Vorstandsmitglieder in den mit einer ungeraden Zahl endenden Kalenderjahren. Diese Wahlen müssen in geheimer Abstimmung erfolgen. Eine offene Abstimmung ist auf einstimmigen Beschluss der Versammlung zulässig.
- Die Kassenprüfer werden jeweils umschichtig für zwei Jahre gewählt. Auf Antrag ist die Wahl durch offene Abstimmung oder Akklamation zulässig.
- Die Amtszeiten der Vorstandsmitglieder dauern jeweils bis zur rechtsgültigen Wahl eines Nachfolgers. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Scheidet ein Mitglied aus seinem Amt aus, ist bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl durchzuführen. Bis dahin wird vom Vorstand ein Mitglied mit der Verwaltung des Amtes betraut.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Dabei gelten Stimmen, die vom Vorsitzenden als ungültig erkannt sind, als nicht abgegeben. Wird eine absolute Mehrheit nicht erreicht, so findet zwischen den beiden Kandidaten eine Stichwahl statt. Als gewählt gilt, wer dann die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung gezogene Los.
§ 16 – Satzungsänderung
Änderungen dieser Satzung können nur auf einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 17 – Auflösung des Vereins
- Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Für die Beschlussfassung ist jedoch die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so kann eine zweite Versammlung nach mindestens einer Woche einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Schwarzenbek, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 18 – Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 05.April 2018 beschlossen worden und mit dem gleichen Tag in Kraft getreten.